Die Satzung

IV. Eigenkapital und Haftungssumme

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Mindestkapital

Der Geschäftsanteil beträgt 100 €.

Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

Weitere Geschäftsanteile können erworben werden.

Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 dieser Satzung.

Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf, beträgt mindestens 95 Prozent des Anlagevermögens des letzten Bilanzstichtages.

Gesetzliche Rücklage

Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 1 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 1 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage kann eine weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung ( § 24 der Satzung ). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden ( § 45 der Satzung ).

§ 39a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung ( § 23 Abs. 2 Buchstabe e ). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden ( § 45 ).

Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.