Die Satzung

V. Rechnungwesen

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

Jahresabschluss und Lagebericht

Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

Der Vorstand hat gem. § 17 Abs. 2 Buchstabe g) der Satzung den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ( § 23 Abs. 2 der Satzung ), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.

Deckung eines Jahresfehlbetrags

Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.

Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.